Nichtraucherschutz
Regelmäßig wird bei unseren Betriebsbegehungen die Problematik zum Thema Nichtraucherschutz diskutiert. Neben den brandschutztechnischen Aspekten steht natürlich die Gesundheit des Einzelnen und insbesondere der „Passivraucher“ im Vordergrund. Die Bezirksregierung Arnsberg verfolgt hier eine strikte Umsetzung des „Nichtraucherschutzes“ gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
So heißt es in einem Schreiben der Bezirksregierung: .." das der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Gefahren durch Tabakrauch zu schützen. Immer dann, wenn Raucher und Nichtraucher zwangsweise, auch zeitversetzt, aufeinandertreffen, ist das Rauchen zu verbieten (z.B. Büros, Pausenraum). Sollte sich in einem Büro nur eine Person aufhalten, gibt es gegen das Rauchen in diesem Raum sicherlich keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Tür geschlossen gehalten wird und es sichergestellt ist, dass keine Nichtraucher den Raum betreten müssen..."
REACH
REACH ist das Kürzel für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, d.h. die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Hierbei handelt es sich um die grundlegende Verordnung zum neuen EU-Chemikalienrecht. Ziel dieser Verordnung ist eine europaweite Vereinheitlichung in diesem Bereich.
Das REACH-System sieht vor, dass Unternehmen einen chemischen Stoff in einer zentralen Datenbank registrieren müssen, wenn sie diesen Stoff in Mengen ab einer Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU einführen wollen. Für diese Registrierung ist ein nach Mengen gestaffelter Zeitplan vorgesehen (Übergangsregelung).
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie u.a. auf der DVD ‚Pävention‘ der MMBG im Kapitel 9 – Arbeitshilfen – Handlungshilfen – Leitfaden unter dem Punkt 9.9 Gefahrstoffe – Arbeitsstoffe. Diese DVD kann über die homepage der BG www.mmbg.de bestellt werden und ist für Mitglieder der MMBG kostenlos.
GHS
Das „Globale Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.
Durch die neue Verordnung werden internationale Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme angepasst, mit dem Ziel, den Umgang sowie den Transport von Chemikalien weltweit zu erleichtern.
Ab dem 01.12.2010 dürfen dann reine Chemikalien und ab dem 01.06.2015 Gemische bzw. Zubereitungen nur noch nach den neuen Vorschriften eingestuft und gekennzeichnet werden. Lagerbestände dürfen jedoch über die Stichtage hinaus noch zwei Jahre länger mit der „alten“ Kennzeichnung verkauft werden.
Statt der gewohnten quadratischen orangefarbenen Gefahrensymbole findet man dann rotumrandete Rauten auf weißem Grund mit einem schwarzen Symbol in der Mitte. Die bisherigen Gefahrenhinweise (R-Sätze) werden dann durch H-Sätze (Hazard Statements) ersetzt. An Stelle der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) treten dann die Sicherheitshinweise „P-Sätze“ (Precautionary Statements). Des Weiteren gibt es zukünftig noch zwei Signalwörter: Gefahr für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien und Warnung für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien.
Aufgrund der geänderten Einstufungsmerkmale kann es dazu kommen, dass z. B. bisher gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe zukünftig als giftig eingestuft werden und entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 ºC, wie z. B. Dieselkraftstoff und Heizöl, eine Kennzeichnung erhalten.
Auf die Betriebe kommen daher folgende Änderungen zu:
- Änderung der Sicherheitsdatenblätter durch die Hersteller/Lieferanten.
- Die Lagerbedingungen müssen überprüft werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss ggf. angepasst werden.
- Das Gefahrstoffverzeichnis muss überarbeitet werden.
- Die Betriebsanweisungen müssen überprüft und geändert werden.
- Bei der Umfüllung von Produkten in kleinere Gebinde sind die Etiketten der neuen Kennzeichnung anzupassen.
- Schulung/Unterweisung der Mitarbeiter auf die neue Kennzeichnung.
Weitere Informationen findet man z. B. auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de), in der Rubrik Gefahrstoffe > Einstufung und Kennzeichnung.